Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma GPA-Tech GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma GPA-Tech GmbH (nachfolgend: GPA)

Stand 30.04.2021


1. Gültigkeit der AGB

Allen Lieferungen und Leistungen der Firma GPA-Tech GmbH (nachfolgend: GPA) liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GPA. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.


2. Lieferzeiten / Abschlagszahlungen / Reparaturtermine / Schadensersatz

a. GPA wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten und /oder Reparaturtermine einhalten. GPA behält sich vor, für langfristige Arbeitsaufwendungen Abschlagszahlungen vom Auftraggeber in Form von Zwischenabrechnungen zu verlangen und die Arbeiten so lange zu unterbrechen, wie die Zahlung der jeweiligen Zwischenabrechnung dauert.

b. Werden Reparaturtermine im Rahmen eines Werklieferungs- oder Werksvertrages trotz regelmäßiger Zahlung um mehr als sechs Wochen bzw., bei Teil- oder Komplettrestaurationen um mehr als zwölf Wochen überschritten, hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist muss für Reparaturen mindestens acht, für Restaurationen und Unfallschaden-behebung mindestens zwölf Wochen betragen und soll gesondert vereinbart werden. Kommt eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wobei bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und zur Zahlung vor Herausgabe des Fahrzeugs oder Materials fällig sind.

c. Die Leistungen von GPA sind auch davon abhängig, dass die von GPA beauftragten Subunternehmer ihre Leistungen pünktlich erbringen. Dies kann problematisch sein, was mit den von GPA  angebotenen Leistungen zusammenhängt (insbesondere Restauration von Fahrzeugen, Verschiffungsleistungen usw.). Für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit wird die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz daher auf höchstens fünf Prozent des Material-, Leistungs- oder Kostenvoranschlagbetrages (ausgehend vom Mittelwert des Kostenvoranschlages) beschränkt und umfasst lediglich den Ersatz eines unmittelbaren Schadens. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens und insbesondere eines entgangenen Gewinnes ist damit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von GPA beruhen oder für Ansprüche wegen des Fehlens von GPA zugesicherter Eigenschaften.

d. Für die Beschaffung von Materialien kann keine Frist gesetzt werden, weil die Beschaffung spezifischer Young- oder Oldtimerteile immer von der Verfüg- oder Beschaffbarkeit abhängt. GPA behält sich vor, für nicht lieferbare Teile entweder Nachbauten oder dem Erhalt entsprechende Gebrauchtteile zu beschaffen und zu verbauen oder die vorhandenen Teile aufzuarbeiten oder aufarbeiten zu lassen sowie ggf. im Austausch revidieren zu lassen.


3. Werkstatthaftpflichtversicherung / Gefahrübergang

a. Fahrzeuge, die sich aufgrund eines Arbeitsauftrags bei GPA befinden, sind im Rahmen einer Werkstatthaftpflichtversicherung versichert. Der Umfang dieser Versicherung kann auf Anfrage vom Kunden auf Nachfrage eingesehen werden.

b. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die von GPA gelieferte Ware oder ein bearbeitetes Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil dem Kunden übergeben worden sind. Gleiches gilt, wenn ein Kunde sein Fahrzeug nicht spätestens fünf Werktage nach entsprechender Benachrichtigung durch GPA (insb. wg. Beendigung der Auftragsleistung) abholt. Wird ein Fahrzeug nach entsprechender Benachrichtigung nicht abgeholt, wird eine Standgebühr von 5,- Euro pro Tag fällig.


4. Transport durch Kunden/ Sendungen an GPA / Transport durch GPA

a. Sofern der Kunde sein Fahrzeug oder -teile selbst zu GPA transportiert oder einen solchen Transport selbst beauftragt, haftet GPA für keinerlei Schäden. Diese hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem ausführenden Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Die Haftung von GPA richtet sich nach der bestehenden Werkstatthaft-pflichtversicherung (Ziff. 3.a.) und beginnt nach Beendigung des Entladevorgangs.

b. Auch im Übrigen (Fahrzeugteile, sonstiges Material ) trägt der Geschäftspartner bei Versand bzw. Transporten bis zum Eintreffen bei GPA jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko und das Risiko des zufälligen Untergangs.

c. Sofern GPA einen Fahrzeug- oder Teiletransport oder deren Organisation übernommen hat, haftet GPA nur im Rahmen der bestehenden Werkstatthaftpflichtversicherung. Über den Transport soll eine schriftliche Vereinbarung nebst Vergütungsregelung getroffen werden.


5. Abstellen von Fahrzeugen durch Kunden

a. Fahrzeuge, die vor der Werkstatt von GPA abgestellt werden oder nach Absprache mit GPA auf von GPA angemieteten Stellplätzen stehen, müssen zugelassen und durch den Eigentümer bzw. Kunden selbst versichert sein. GPA trägt keinerlei Risiken hinsichtlich der Frage, ob derartige Fahrzeuge zugelassen oder versichert sind. Demnach trägt der Kunde sämtliche hiermit einhergehenden Gefahren wie z.B.: Höhere Gewalt, Wasser- und Feuerschäden, Vandalismus, Diebstahl und Ähnliches. Eine Versicherung von GPA insoweit besteht nicht. Soweit Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen/ Plätzen abgestellt werden, haftet GPA nicht für behördliche Maßnahmen wie z.B. Bußgeldbescheide.

b. Schäden, die während der Standzeiten durch Fahrlässigkeit von GPA zu verantworten sind, sind von GPA zu beheben. Der Nachweis eines solchen Schadens (bzw. dass dieser Schaden nicht schon zu Beginn des Einstellens vorhanden war) obliegt dem Kunden.


6. Fälligkeit der Rechnungen / Zahlungsverzug/ Aufrechnung

a. Rechnungen von GPA sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Mit der Zahlung etwaig einhergehende Kosten (z.B. bei Auslandsüberweisungen) gehen zu Lasten des Kunden.

b. Ab dem 14. Tag nach Erhalt der Rechnung sind auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen, § 288 Absatz 1 BGB. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszins, § 288 Abs. 2 BGB.

c. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7. Abnahme / Gewährleistung

a. Der Kunde ist verpflichtet, Warenlieferungen und erbrachte (Werk-) Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre Qualität, Identität, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Beanstandungen aufgrund von Sachmängeln und/ oder Falschlieferungen oder wegen des Lieferumfangs, Abweichungen von in Rechnung gestellten Arbeitsinhalten oder des in Rechnung gestellten Umfang ausgeführter Arbeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung oder der Ware schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn entsprechende Beanstandungen. Sachverhalte betreffen, die vorher nicht durch zumutbare Untersuchungen feststellbar waren.

b. Die Gewährleistungsfrist durch GPA beträgt

für Werkleistungen (insbesondere Reparaturen und Restaurationen) ein Jahr.

für gelieferte oder verbaute Neuteile zwei Jahre.

für vom Kunden angelieferte und von GPA verbaute Materialien übernimmt GPA keine Haftung.

für gelieferte oder verbaute Gebrauchtteile ein Jahr, soweit deren Zustand nicht individuell als Sollbeschaffenheit vereinbart wird. Ist der Kunde Unternehmer, wird für gebrauchte Teile keine Haftung übernommen.

c. Bezüglich des Umfangs der Gewährleistung wird je nach erbrachter Leistung differenziert:

aa. Warenlieferung: bei berechtigten Beanstandungen wird GPA nach eigener Wahl Fehlmengen nachliefern oder die Ware (wenn möglich) umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Kunden einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle eines Warenumtausches auch die zweite Lieferung mangelhaft, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu.

bb. Mängel bei Arbeitsausführungen: die Gewährleistung ist auf Nachbesserung beschränkt, Erfüllungsort ist die Werkstatt von GPA. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung (in Absprache und auf Basis der Realisierbarkeit) verlangen.

cc. Im Übrigen sind weitere Ansprüche des Kunden, die mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder mangelhaften Arbeitsleistung zusammenhängen, ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund entsprechende Ansprüche gestützt werden. Ausgeschlossen sind demnach insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von GPA beruhen oder für Ansprüche wegen des Fehlens von GPA zugesicherter Eigenschaften.


8. Eigentumsvorbehalt

a. Von GPA verkaufte oder eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der GPA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die GPA gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bzw. Leistungsinhalt zusätzlich erwirbt (z.B. auf Grund von Reparaturen, Restaurationen sowie sonstigen Leistungen). Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und vertragsmäßigen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, GPA alle zur Rechtsverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b. Der Kunde tritt vorsorglich alle aus einer Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an GPA ab, falls er die von GPA gelieferte Ware oder erhaltene Leistung weiterveräußert, ohne sie vollständig bezahlt zu haben. Auf Verlangen hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bzw. seinem Käufer bekanntzugeben und GPA die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an- bzw. weiterzugeben.

c. GPA behält sich vor, Bilder von Fahrzeugen sowie Fotos von Dokumentations-Detailaufnahmen oder Fahrzeugteilen auf ihrer Internetseite zu präsentieren, sofern sich diese in der Werkstatt von GPA entsprechend in einem Auftrag befinden oder befanden. Dabei wird GPA nach Möglichkeit eine Zuordnung zum jeweiligen Eigentümer durch nicht-mitveröffentlichtes aktuelles Kennzeichen vermeiden.


9. Speicherung personenbezogener Daten

GPA ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.


10. Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

a. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

b. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von GPA-Tech GmbH. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Wesel, 30.04.2021

GPA-Tech GmbH, AGB Stand 30.04.2021

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